Primärprävention nach § 20 SGBV

Warum wurde der § 20 ins Leben gerufen?

In der heutigen Zeit stellen Bewegungsmangel, berufliche Überlastung, Tabak-, Alkoholkonsum und Ernährungsfehler maßgebliche Faktoren bei der Entstehung diverser Zivilisationskrankheiten dar. Da die medizinischen Behandlungserfolge bisher noch sehr überschaubar sind, wird eine Reduzierung der Krankheiten durch eine positive Veränderung der Lebensgewohnheiten der Erkrankten angestrebt.

Nach statistischen Erhebungen existiert ein signifikanter Zusammenhang zwischen Armut und Gesundheit, d.h., finanziell schwächer gestellte und minder gebildete Bevölkerungsgruppen betreiben statistisch betrachtet weniger Sport und weisen einen höheren Genussmittelkonsum auf. Die gesetzlichen Krankenkassen und der Staat fördern daher die Durchführung von Präventionskursen nach § 20 SGB V, um einer sozial bedingten Ungleichheit bei den Chancen auf eine gesunde Lebensführung entgegenzuwirken.

Was bedeutet der § 20 SGB V Primäre Prävention und Gesundheitsförderung?

Dieser Paragraph ist im Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung) verankert und verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen 80-100 % der anfallenden Kosten für einen Präventionskurs zu übernehmen. Die entsprechenden Leistungen sind von jeder Krankenkasse in ihrer Satzung verankert.

Welche Ziele verfolgt der § 20?

  • Erkrankungsrisiko Diabetes mellitus Typ 2 senken
  • Erkrankte so schnell wie möglich erkennen und behandeln
  • Sterblichkeitsrate durch Brustkrebs minimieren
  • Reduktion von Tabakkonsum
  • Bewegung fördern
  • Gesundheitlich relevantes Wissen vermitteln
  • Gesundheit im Alter steigern
  • Reduktion von Alkoholkonsum

Hand­lungs­felder und Präven­ti­ons­prin­zi­pien der individuellen verhaltensbezogenen Primärprävention

  • Bewegungsgewohnheiten
    • Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität
    • Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
  • Ernährung
    • Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
    • Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
  • Stressmanagement
    • Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
    • Förderung von Entspannung
  • Suchtmittelkonsum
    • Förderung des Nichtrauchens
    • Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol (Reduzierung des Alkoholkonsums)

Welche Voraussetzungen muss der Kursleiter eines Präventionskurses erfüllen?

Gemäß § 20 SGB V ist es nur möglich die entsprechenden Präventionskure anzubieten, wenn der jeweilige Kursleiter spezielle Grund- und Zusatzqualifikationen vorweisen kann. Diese Voraussetzungen sind sehr unterschiedlich, abhängig von den Handlungsfeldern in denen sich der entsprechende Kurs bewegt, und werden im "GKV-Leitfaden Prävention" (Stand 2018) geregelt und beschrieben.

Welche Voraussetzungen muss ein bezuschusster § 20 Kurs erfüllen?

Jeder Kurs muss im Vorfeld bei der Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) eingereicht, genehmigt und zertifiziert werden. Für eine Zertifizierung gilt es einige vom GKV-Spitzenverband vorgegebene Kriterien zu berücksichtigen. Ein kurzer Überblick:

  • Nachweis der entsprechenden Grundqualifikation
  • Nachweis der entsprechenden Zusatzqualifikation
  • Nachweis der entsprechenden Einweisung in das Kurskonzept
  • Kurskonzept
    • Ziele und Zielgruppe
    • Inhalte
    • Methoden und Medien
    • Stundenzahl und Termine
    • Teilnehmerzahl
    • Kursgebühren
  • Detailierte Kursbeschreibung aller Unterrichtseinheiten
  • Kursleitermanual und Teilnehmermaterial

Durchführung von § 20 Präventionskursen

Die Durchführung von Präventionskurse ist in den verschiedensten Einrichtungen möglich. Die verantwortliche Person ist hierbei aber nicht die Einrichtung selbst, diese stellt lediglich die Räumlichkeiten zur Verfügung, sondern nur der Kursleiter.

Erstattung der Kursgebühren

Im Vorfeld der Maßnahme muss der Kursleiter von den Teilnehmern die Kursgebühr einfordern. Diese treten in Vorlage und beantragen im Nachgang bei ihrer Krankenkasse eine Rückerstattung der Gebühr. Dieser kann nur zugestimmt werden, wenn der Kursleiter und der von ihm/ihr angebotene Kurs eine Zertifizierung und Zulassung für den angebotenen Präventionskurs vorweisen kann.